AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SOLAXIS GmbH:

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) der SOLAXIS GmbH:


§ 1  Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere AVLB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AVLB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVLB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für die Abbedingung der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch ein unterschriebenes Faxschreiben gewahrt.


§ 2  Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 3 Wochen ab Zugang annehmen.

(2) An technischen Spezifikationen, Zeichnungen, Kalkulationen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§ 3  Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk in Kamp-Lintfort / Wesel, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn seit dem Abschluss des Vertrages mehr als vier Monate vergangen sind und Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen: sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) bei Vertragsschluss in voller Höhe fällig.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 4  Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers voraus.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die von uns bereit gestellte Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung abzunehmen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Unsere Haftung wegen Lieferverzuges setzt voraus, dass eine uns vom Besteller nach Eintritt des Lieferverzuges schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens 6 Wochen fruchtlos verstrichen ist. Das gleiche gilt für einen Rücktritt des Bestellers vom Vertrag.

(4) Der Besteller ist nur berechtigt, wegen Lieferverzuges den Wegfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen, sofern der Lieferverzug von uns zu vertreten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.


§ 5  Gefahrtragung - Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Auslieferungslager vereinbart.

(2) Haben wir in der Auftragsbestätigung die Versendung der Ware übernommen, berechnen wir die uns von der beauftragten Spedition in Rechnung gestellten Transport- und Versicherungskosten in gleicher Höhe an den Besteller weiter.

(3) Bei dem Transport von Solarmodulen und Zubehör müssen die Vorgaben des jeweiligen Herstellers eingehalten werden. Insbesondere rahmenlose Solarmodule müssen stehend und in den Original-Transport-Einheiten, unabhängig von ihrer Anzahl je Transporteinheit, transportiert werden.


§ 6  Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung in der Form einer Mangelbeseitigung oder durch die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu erbringen. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Für die Nacherfüllung muss uns mindestens eine angemessene Frist von 6 Wochen eingeräumt werden.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Soweit dem Besteller ein Anspruch aus Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Die Haftung wegen schuldrechtlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz:

(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(8) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.


§ 7  Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist � ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs � ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8  Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers � abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß � 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß � 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 9  Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


Stand: April 2009


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